Farbige Fläche in verschiedenen Grüntönen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand: Januar 2023

1. Allgemeines
Die Leistungen der GEONIMA® Solartechnik erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch GEONIMA® Solartechnik zustande.

2. Angebote
Angebote von GEONIMA® Solartechnik sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten.

3. Umfang der Leistungen
3.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung.
3.2 GEONIMA® Solartechnik ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Schlüsselfertige Photovoltaikanlage: 75% des Netto-Angebotspreises 14 Tage vor Anlieferung der Photovoltaikkomponenten (Solarmodule, Wechselrichter und Unterkonstruktion). 25% des Netto-Angebotspreises bei Inbetriebnahme durch GEONIMA® Solartechnik (nicht durch den Energieversorger) zuzgl. evtl. Mehraufwand.
4.3 Photovoltaikbausätze oder Materiallieferung: 100% 14 Tage vor Materiallieferung.
4.4 Das Entgelt ist innerhalb von fünf (5) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die GEONIMA® Solartechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt. Kann die GEONIMA® Solartechnik einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist die GEONIMA® Solartechnik berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.5 Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
4.6 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.7 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der GEONIMA® Solartechnik gefährden, kann die GEONIMA® Solartechnik die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer vollständigen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist GEONIMA® Solartechnik zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
 
5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Die Bearbeitung des Auftrages beginnt mit der vollständigen Zahlung der bis dahin laut Zahlungsplan angefallenen Beträge.
5.2 Der Kunde hat auf Verlagen von GEONIMA® Solartechnik den Nachweis der Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel, in der Höhe des gesamten Auftragsvolumens, durch Abtretung von Eigenkapital und/oder Auszahlungsansprüchen aus Darlehen (bspw. KfW) zu erbringen.
5.3 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.4 Der Kunde hat das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen (statische Überprüfung der Dach­/Gebäudekonstruktion (Statik), Freigabe der Aufdachdämmung durch den Hersteller (Druckfestigkeit etc.), evtl. notwendige Baugenehmigungen, etc.) für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
5.5 Der Kunde gestattet GEONIMA® Solartechnik und den von GEONIMA® Solartechnik beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist GEONIMA® Solartechnik berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.
5.7 GEONIMA® Solartechnik hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihm beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit GEONIMA® Solartechnik schriftlich abzustimmen. Vereinbarungen mit Dritten, insbesondere Subunternehmen, sind gegenüber GEONIMA® Solartechnik unwirksam.
 
6. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen
6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen - wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, die es der GEONIMA® Solartechnik nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat GEONIMA® Solartechnik auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von GEONIMA® Solartechnik beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3 GEONIMA® Solartechnik haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von GEONIMA® Solartechnik zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
6.4 Bei reiner Materiallieferung erfolgen Lieferung und Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung mit der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Die Versandart wird von GEONIMA® Solartechnik gewählt bzw. der von GEONIMA® Solartechnik beauftragten Lieferanten. Eine Versicherung wird von GEONIMA® Solartechnik nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn GEONIMA® Solartechnik die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von GEONIMA® Solartechnik nicht übernommen.
 
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich GEONIMA® Solartechnik das Eigentum an den Komponenten vor.
7.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GEONIMA® Solartechnik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.
7.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
7.4 Wird die von GEONIMA® Solartechnik gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht GEONIMA® Solartechnik das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist GEONIMA® Solartechnik mit ihm darüber einig, dass er GEONIMA® Solartechnik das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungs­übereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an GEONIMA® Solartechnik ab. GEONIMA® Solartechnik ermächtigt den Kunden widerruflich, die von GEONIMA® Solartechnik abgetretenen Forderungen für Rechnung von GEONIMA® Solartechnik im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum GEONIMA® Solartechnik hinweisen und GEONIMA® Solartechnik unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GEONIMA® Solartechnik die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
 
8. Abnahme
8.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Anlage.
8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von GEONIMA® Solartechnik gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. GEONIMA® Solartechnik kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von GEONIMA® Solartechnik beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.
8.3 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
 
9. Gewährleistung
GEONIMA® Solartechnik haftet nur für die von GEONIMA® Solartechnik erbrachten Leistungen, nicht aber für die Produkte, hierfür gelten die Gewährleistungen der Lieferanten. Für Mängel haften GEONIMA® Solartechnik wie folgt:
9.1 Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
9.2 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist GEONIMA® Solartechnik zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
9.3 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.4 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
9.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von GEONIMA® Solartechnik nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
9.6 Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an GEONIMA® Solartechnik erbringen, wird GEONIMA® Solartechnik daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
9.7 Photovoltaikanlagen sind im Rahmen der Gewährleistung einmal jährlich von einem anerkannten Fachbetrieb auf Kosten des Kunden mindestens einmal jährlich zu prüfen. Werden die Wartungsintervalle vom Kunden nicht eingehalten, verfällt die GEONIMA® Solartechnik Gewährleistung.
 
10. Vertragsrücktritt
10.1 Unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt:
Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot von GEONIMA® Solartechnik enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen und
bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot enthaltenen Liefertermin.
10.2 Soweit GEONIMA® Solartechnik vom Vertrag zurücktritt, hat GEONIMA® Solartechnik dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffer 10.1 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.1. resultieren, ausgeschlossen.
 
11. Schadensersatzansprüche
11.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von GEONIMA® Solartechnik auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leichter fahrlässiger Pflichtverletzung durch gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet GEONIMA® Solartechnik bei leicht fahrlässiger Verletzung und unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Schadenersatzansprüche der Kunde wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn GEONIMA® Solartechnik Arglist vorwerfbar ist.
11.2 Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist GEONIMA® Solartechnik berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen.
 
12. Werbung, Referenz
GEONIMA® Solartechnik ist berechtigt, die Photovoltaikanlage nach Fertigstellung ohne Entgelt zu fotografieren, zu eigenen Werbezwecken zu nutzen und die Anlage dabei als Referenz zu nennen.
 
13. Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. GEONIMA® Solartechnik kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
 
14. Schlussbedingungen
14.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
14.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Köln. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
14.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz- oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen möglichst nahe kommt.